AGB

§1 Anwendungsbereich

Den Geschäftsbeziehungen zwischen BESTATTUNG BREMEN nachstehend Bestattungsunternehmen genannt, und dem Vertragspartner, nachstehend Auftraggeber genannt, liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde, sofern nicht andere Vereinbarungen schriftlich bestätigt werden.

 

§2 Angebot und Vertragsschluss

(2.1)

Das Angebot des Bestattungsunternehmens ist freibleibend. Mit der Annahme des Angebots oder der Unterzeichnung des schriftlichen Auftrags oder Vorsorgevertrages durch den Auftraggeber kommt ein bindendes Vertragsverhältnis zustande.

Werden dem Bestattungsunternehmen Umstände bekannt, dass der Auftraggeber kreditunwürdig oder zahlungsunfähig ist bzw. Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit weggefallen sind, kann das Bestattungsunternehmen vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftraggeber zur Leistung Zug um Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit ist.

(2.2)

Dem Auftraggeber und dem Bestatter bleibt vorbehalten, Individualabreden abzuschließen.

Individualabreden haben Vorrang vor den allgemeinen Geschäftsbedingungen und sind nach ausdrücklicher Vereinbarung und nach schriftlicher Bestätigung des Bestattungsunternehmens verbindlich.

(2.3)

Der Leistungsumfang richtet sich nach den vereinbarten Leistungen und den zur Bestattungsdurchführung notwendigen Fremdleistungen. Nachträglich zusätzlich in Auftrag gegebene bzw. objektiv notwendige, im Interesse des Auftraggebers liegende Leistungen werden zusätzlich berechnet, Auslagen werden in der tatsächlich geleisteten Höhe weiterberechnet.

Das Bestattungsunternehmen ist im weiteren Verlauf zur Abwicklung des Bestattungsauftrags auf die sofortige Zuarbeit von Dokumenten (Geburtsurkunde des/der Verstorbenen, Personalausweis oder Meldebescheinigung, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde des Ehepartners, Scheidungsurteil usw.) durch den Auftraggeber angewiesen. Entstehen durch das nicht zur Verfügung stellen Verzögerungen oder weitere Kosten, so fallen diese zulasten des Auftraggebers.

(2.4)

Mit dem Abschluss des Bestattungsvertrages verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Bestattungsunternehmen Vollmachten zur Regelung der für die Bestattung erforderlichen Geschäftsbesorgungen im Verhältnis zu Behörden, Sozialversicherungsträgern, Lebensversicherungen, Einrichtungen der Bestattungsvorsorge des öffentlichen Rechts und des Privatrechts (z. B. Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG, Sterbekassen usw.) und sonstigen Dritten (z. B. Kirchengemeinde, Organist, Trauerredner, Florist, Zeitungsverlag für den Druck der Traueranzeige usw.) zu erteilen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so fallen diese Geschäftsbesorgungen dem Auftraggeber allein zur Last.

Das Bestattungsunternehmen gilt als mit der Erteilung des schriftlichen Auftrages bevollmächtigt, die im jeweiligen Paket und ggf. weiteren vereinbarten Zusatzleistungen zu erbringen bzw. in Auftrag zu geben, gegenüber Behörden, insbesondere dem Standesamt, Erklärungen für den Auftraggeber abzugeben bzw. solche sowie Urkunden in Empfang zu nehmen.

(2.5)

Der Auftraggeber versichert, zur Erteilung des Bestattungsauftrages berechtigt zu sein. Mit Beauftragung überträgt er dem Bestattungsunternehmen das Totenfürsorgerecht.

(2.6)

Das Bestattungsunternehmen ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen Dritte zu beauftragen. Das Bestattungsunternehmen kann die Beauftragung eines Dritten als Eigen- bzw. als Fremdgeschäft für den Auftraggeber vornehmen. Insoweit erteilt der Auftraggeber dem Bestattungsunternehmen die durch Auftragserteilung entsprechende Vollmacht.

Der Auftraggeber stellt das Bestattungsunternehmen im Hinblick auf Auftragsvergabe von Fremdarbeiten ausdrücklich von dem Verbot des § 181 BGB frei.

 

§3 Preise und Zahlungsmodalitäten

(3.1)

Alle genannten Preise verstehen sich inklusive der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

Maßgeblich ist insoweit die Vereinbarung zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Soweit Lieferungen und Leistungen Gegenstand des Auftrags sind, für die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch kein Preis vereinbart wurde, werden dem Auftraggeber angemessene und ortsübliche Preise berechnet.

(3.2)

Der Vergütungsanspruch ist binnen 14 Tagen ab Zugang der Rechnung bei dem Auftraggeber und ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig. Die Zahlung ist an die im Auftrag bzw. in der Rechnung erfolgte Zahlstelle zu leisten. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit des Zahlungseingangs ist die Gutschrift auf dem mitgeteilten Konto.

(3.3)

Sofern eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, wird diese mit der Rechnungslegung wirksam und erlischt mit erfolgter Bezahlung.

(3.4)

Während des Verzuges ist die Geldschuld mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Daneben ist das Bestattungsunternehmen berechtigt, für weitere Mahnschreiben pauschal jeweils 5,– Euro zu berechnen.

(3.5)

Das Bestattungsunternehmen ist grundsätzlich berechtigt, Vorauszahlung bis zur Höhe des gesamten voraussichtlichen Rechnungsbetrages zu verlangen. Die Abs. 1 bis 3 gelten sodann sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Zahlung binnen zwei Tagen zu erfolgen hat.

(3.6)

Die Entgegennahme von Versicherungsscheinen, insbesondere Sterbegeldversicherungen oder anderen Wertdokumenten, und die Geltendmachung der Versicherungsleistung oder sonstiger Ansprüche gegenüber Versicherungen oder Dritten geschieht ausschließlich im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers und hat keine schuldbefreiende Wirkung.

Soweit die Leistungen des Bestattungsunternehmens durch Dritte, insbesondere Krankenkassen, Sterbekassen, Versicherungen, vergütet werden, ist das Bestattungsunternehmen befugt, diese Zahlungen auf dessen Vergütungsanspruch zu verrechnen. Die Abrechnung wird dem Auftraggeber binnen 30 Tagen nach dem letzten Zahlungseingang erteilt, bei mehreren Drittzahlungen binnen 30 Tagen nach dem letzten Zahlungseingang.

Den vorgenannten Behörden und Gesellschaften steht es sodann frei, ihre Forderungen direkt gegen den Auftraggeber des Bestattungsunternehmens geltend zu machen.

(3.7)

Für den Fall, dass Leistungen aus vorgenannten Verträgen an das Bestattungsunternehmen erfolgen, ist dieses berechtigt, diese mit den vertraglichen Vergütungsansprüchen des Bestattungsunternehmens zu verrechnen und einen etwaig verbleibenden Überschuss auf ein hierfür nachgewiesenes Nachlasskonto des Verstorbenen zu überweisen.

Übersteigen die vom Bestattungsunternehmen vereinnahmten Beträge 2.500,– Euro nach Abzug der ihm zustehenden Vergütung, werden diese gegen Vorlage eines Erbscheines, geringere nach bestem Wissen und Gewissen – ohne Übernahme einer Haftung – an die voraussichtlichen Erben, bestenfalls über das Nachlasskonto des Verstorbenen, ausgezahlt.

 

§4 Eigentumsvorbehalt

Das Bestattungsunternehmen behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Erfüllung des aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Vergütungsanspruchs vor.

 

§5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sich sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis ergibt.

 

§6 Leistungszeit

Vereinbarte Termine gelten als „ungefähre Termine“, für die das Bestattungsunternehmen keine Gewähr übernimmt, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich ein Fixgeschäft vereinbart ist.

Aus der Überschreitung voraussichtlicher Termine kann der Auftraggeber, sofern diese nicht ausnahmsweise von dem Bestattungsunternehmen zu vertreten ist, keine Ansprüche herleiten.

 

§7 Gewährleistung

(7.1)

Geringfügige Abweichungen des gelieferten Gegenstandes bzgl. Qualität, Farbe, Form im Verhältnis zu Mustern oder Katalogabbildungen stellen keinen Mangel dar, soweit sie handelsüblich sind und den Vertragsgegenstand in seiner Funktion nicht wesentlich beeinträchtigen.

(7.2)

Mängel oder Fehler der gelieferten Ware werden nach Wahl des Bestattungsunternehmens durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung abgestellt. Gelingt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand, tritt an deren Stelle die angemessene Minderung des Vergütungsanspruchs.

(7.3)

Bei Umbettungen ist jeglicher Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen.

 

§8 Urheber- und Nutzungsrecht für Eigenmotive, Passbilder und weitere Fotos

(8.1)

Der Auftraggeber bestätigt gegenüber dem Bestattungsunternehmen, dass für die von ihm persönlich gelieferten Fotoabzüge bzw. digitalen Bilddateien

  1. Urheberrecht besteht, da die Aufnahmen von ihm persönlich gefertigt wurden, oder
  2. Nutzungsrecht besteht, da ihm der Urheber, insbesondere der Fotograf, die Erlaubnis hierfür übertragen hat.

(8.2)

Der Auftraggeber autorisiert das Bestattungsunternehmen, die Fotos bzw. digitalen Bilddateien uneingeschränkt für die durch den Auftraggeber bestellten Drucksachen zu bearbeiten, zu vervielfältigen sowie an Dritte, insbesondere die gängigen Tageszeitungen, zum Zwecke der Veröffentlichung von Trauer-/Dankesanzeigen weiterzugeben.

(8.3)

Wir weisen Sie darauf hin, dass die Darstellung des Trauerdokuments am PC farblich vom Druck abweichen kann, ebenfalls in der Helligkeit der dargestellten Motive und Schriften. Dies gilt auch, wenn Sie das Dokument selbst ausdrucken. Eine Haftung über die Farbqualität in der Zeitung übernehmen wir nicht.

(8.4)

Mit der Bestätigung stellen Sie uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang und aufgrund der Veröffentlichung der beigefügten Anzeige geltend gemacht werden. Dies umfasst auch etwaige Rechtsanwaltskosten in diesem Zusammenhang. Im Falle von Namens- und Bildveröffentlichungen (sofern die Bilder von Ihnen geliefert wurden) versichern Sie uns, dass sämtliche im Inserat namentlich erwähnten Personen der Veröffentlichung ihres Namens bzw. Bildes zugestimmt haben.

 

§9 Kündigung

(9.1)

Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor Auftragserfüllung oder wird dem Bestattungsunternehmen die Bestattung infolge eines Umstandes unmöglich, den der Auftraggeber zu vertreten hat, ist das Bestattungsunternehmen berechtigt, eine pauschalierte Vergütung gemäß § 649 BGB in Höhe von 20 % des Wertes der Eigenleistung inklusive der zurzeit gültigen Mehrwertsteuer des Bestattungsunternehmens von dem Auftraggeber zu verlangen, mindestens jedoch 300,– Euro (Abschluss- und Verwaltungskosten). Bei entsprechendem Nachweis kann auch ein höherer Ausgleichsbetrag gemäß § 649 BGB geltend gemacht werden. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass ein Vergütungsanspruch überhaupt nicht oder ein geringerer als die pauschalierte Vergütung entstanden ist. Die Kündigung muss durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein erfolgen.

(9.2)

Die vorstehende Regelung gilt auch für den Fall, dass das Bestattungsunternehmen entgegen einem bestehenden Bestattungsvorsorgevertrag die Bestattung des Auftraggebers nach dessen Tod nicht durchführt.

 

§10 Haftung

Das Bestattungsunternehmen haftet für Schadenersatzansprüche nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Dies gilt auch bezüglich der Haftung für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen.

Unabhängig vom Rechtsgrund wird die Haftung des Auftraggebers auf die Höhe des nach dem Vertragsverhältnisses geschuldeten Geldbetrages beschränkt.

 

§11 Datenschutz

Das Bestattungsunternehmen ist berechtigt, nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über den Auftraggeber zu erheben und zu verwenden, soweit sie für die Geschäftsbeziehungen erforderlich sind. Sofern die Daten nicht der gesetzlichen oder behördlichen Mitteilungspflicht unterliegen, werden diese nur mit Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weitergegeben.

 

§12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz des Bestattungsunternehmens in Niedernhausen. Gerichtsstand ist Niedernhausen.

 

§13 Schlussbestimmungen

Sollte sich eine der vorstehenden Vereinbarungen ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahekommt.

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